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CHRISTIAN SCHLENDER

Krankenversicherung bei Auslandsaufenthalt

Sachverhalte mit Auslandsberührung sind im Krankenversicherungsrecht durchaus „tricky“. Bereits rechtzeitig vor der Ausreise aus Deutschland sollte die Frage der eigenen Absicherung im Falle einer behandlungsbedürftigen Erkrankung oder eines Unfalls im Ausland geklärt werden: ob beispielsweise die Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung in Deutschland weiterbesteht (oder „automatisch“ beendet wird), gar weiterbestehen muss, ob bzw. auf welche Leistungen (aus dieser) im Ausland überhaupt Anspruch besteht oder welche Absicherung gegebenenfalls als Ergänzung / Ersatz gewünscht wird. Aus Geldspargründen ist zudem interessant zu wissen, wann eine bestehende beitragspflichtige Absicherung beendet werden kann, insbesondere wenn aus dieser kein oder kein ausreichender Leistungsanspruch im Ausland besteht. Mitgedacht werden sollte bei allem jedoch auch unbedingt gleich, welche Absicherung bei einer etwaigen Rückkehr nach Deutschland in Frage kommt und was es zu beachten gilt!

Um sich den Antworten nähern zu können, gilt es erstmal zu unterscheiden, ob der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend (befristet), zum Beispiel für ein paar Wochen, Monate oder auch Jahre – im Rahmen eines Urlaubs, Auslandssemesters, Gap Years, Sabbaticals (Sabbatjahr), einer Entsendung usw. – oder dauerhaft bzw. unbefristet, auf unbestimmte Zeit ist. Bei der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. Wohnsitzes ins Ausland kann von einer Auswanderung gesprochen werden, hierzu wird ggf. der Job in Deutschland gekündigt, die Wohnung / Haus aufgegeben (Mobiliar verschenkt oder verkauft) und sich beim Einwohnermeldeamt mit Wegzug ins Ausland abgemeldet. Ebenfalls entscheidend, wie es weitergeht, ist die bisherige Absicherung in Deutschland, zum Beispiel in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der privaten Krankenversicherung (PKV).

Junger fröhlicher Mann in einem Flughafengebäude mit Reisepass in der Hand und Koffer

Gesetzlich Krankenversicherte

Rechtsgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland ist das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Nur, wer vom persönlichen und räumlichen Geltungsbereich des SGB erfasst wird, muss (Versicherungspflicht) oder kann (Versicherungsberechtigung, Familienversicherung) sich gesetzlich krankenversichern. Wer vom persönlichen oder räumlichen Geltungsbereich nicht erfasst wird, ist entsprechend nicht (mehr) gesetzlich krankenversichert.

Nach § 30 Abs. 1 SGB I gelten die Vorschriften des SGB I für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (Territorialitätsprinzip). § 30 Abs. 2 SGB I besagt, dass Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Und § 30 Abs. 3 SGB I definiert passenderweise den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt legal:

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Festzustellen, wann jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder eben nicht (mehr), ist immer eine Einzelfallentscheidung und machmal gar nicht so leicht zu „bestimmen“. Das bloße Abmelden beim Einwohnermeldeamt ist bspw. nicht allein ausschlaggebend.

Nach § 37 SGB I gilt das SGB I für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Dieser Systematik kann der Grundsatz entnommen werden, dass das SGB (einschließlich der als besondere Teile geltenden spezialgesetzlichen Regelungen) regelmäßig nur auf die Wohnbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.

Durch § 3 SGB IV wird in Ergänzung zu § 30 SGB I der persönliche und räumliche Anwendungsbereich der Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der Sozialversicherung bestimmt. Hierzu wird das aus § 30 SGB I folgende Territorialitätsprinzip für den Bereich der Sozialversicherung modifiziert. Nach § 3 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind (Nr. 1), während der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nur (wie nach § 30 Abs. 1 SGB I) der maßgebliche Anknüpfungspunkt bleibt, soweit eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht vorausgesetzt wird (Nr. 2). Hiernach ist innerhalb des territorialen Zuständigkeitsbereichs des Gesetzgebers das von ihm gesetzte Recht für alle Betroffenen ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit verbindlich. Die Versicherungspflicht in § 3 SGB IV knüpft an den Beschäftigungsort an.

Die Begriffe der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung sind in § 2 Abs. 1 SGB IV legal definiert.

§ 3 SGB IV wird durch §§ 4 bis 6 SGB IV ergänzt. Durch § 4 SGB IV wird der Geltungsbereich des § 3 SGB IV mittels Ausstrahlung ausgedehnt. § 5 SGB IV schränkt den Geltungsbereich wiederum durch das Institut der Einstrahlung ein. § 6 schließlich bestimmt, dass Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben, mithin vorrangig sind.

Vorübergehender Auslandsaufenthalt

Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten, das können auch mehrere Jahre sein, ist es nach deutschem Recht so, dass die Versicherung (mitsamt etwaiger Beitragspflicht) bei der deutschen gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich erstmal bestehen bleibt, unabhängig davon, ob im Ausland überhaupt ein Leistungsanspruch besteht oder nicht. Aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kann sich jedoch ergeben, dass nicht mehr deutsche, sondern ausländische Rechtsvorschriften Anwendung finden, bspw. aufgrund der (alleinigen) Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, und dann ggf. die deutsche Versicherung beendet wird.

Besteht (weiterhin) eine Pflichtmitgliedschaft bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse, und steht dem auch kein über- oder zwischenstaatliches Recht entgegen, so kann diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt auch nicht einfach beendet werden, um eventuell Geld zu sparen, selbst wenn zum Beispiel im „vertragslosen Ausland“ – bis auf ganz wenige Ausnahmen (§ 18 SGB V) – gar kein Leistungsanspruch besteht (§ 16 SGB V). Dies gilt nicht für die Pflichtmitgliedschaft aufgrund der sogenannten Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, da diese kraft Gesetzes sofort endet, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht (§ 190 Abs. 13 SGB V). Zum Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger siehe auch § 190 SGB V.

Exkurs Sabbatical: Wenn während eines Sabbaticals weiter ein ganz normales Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt besteht, beispielsweise aufgrund einer Wertguthaben-Vereinbarung (z.B. eines Zeitkontos, vorherigen Lohnverzichts), so bleibt die Versicherung auch während des Auslandsaufenthaltes bestehen. Wird hingegen für das Sabbatical unbezahlter Urlaub genommen, dann ruht das Arbeitsverhältnis nach einem Monat und der Arbeitgeber nimmt eine Abmeldung vor, die Mitgliedschaft endet.

Ist während des Auslandsaufenthaltes eine beitragsfreie Familienversicherung möglich, weil die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind, ist alles fein, da ja eben keine eigenen Beiträge gezahlt werden müssen. Dies ist also als Erstes zu prüfen.

Besteht jedoch eine freiwillige Mitgliedschaft oder beginnt diese kraft Gesetzes nach dem Ende einer Pflichtmitgliedschaft / Familienversicherung im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V) – weil auch nicht etwaige Kollisionsregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zum Ausschluss des deutschen KV-Rechts führen -, so kann die freiwillige Mitgliedschaft bei Nachweis eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall wirksam beendet oder gar vermieden und Geld gespart werden. Schließlich gibt es in der Kranken- und Pflegeversicherung je nach gesetzlicher Krankenkasse einen Mindestbeitrag von oft deutlich über 200 Euro / Monat. Bei einer Kündigung ist die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft nur zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Da die obligatorische Anschlussversicherung jedoch bei einem Ausnahmetatbestand oder durch Austritt (innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse) nicht zu Stande kommt, kann die gesetzliche Krankenkasse schon eher verlassen bzw. die neue Mitgliedschaft ganz vermieden werden, wenn sich ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nahtlos nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft / Familienversicherung anschließt oder nach dem nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V von maximal einem Monat (sofern bestehend) beginnt. Die obligatorische Anschlussversicherung kommt übrigens auch nicht zustande, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte (§ 188 Abs. 4 Satz 4 SGB V).

Als Nachweis eines Anspruchs auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall kann gemäß den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes auch eine private Auslandsreisekrankenversicherung gelten, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Der Versicherungsvertrag beinhaltet die Absicherung eines Auslandsaufenthalts, der über die Dauer von 42 Tagen hinausgeht und
  2. der Leistungskatalog des Versicherungsvertrags entspricht der Art nach – nicht dagegen dem Umfang nach – den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es genügt, dass die wichtigsten Leistungen der GKV bei der ambulanten und stationären Heilbehandlung vorgesehen sind.

Entsprechende private Auslandskrankenversicherungen gibt es von:

Leistungsanspruch im Ausland

In Deutschland gesetzlich Krankenversicherte haben während des vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigtem Königreich oder einem Abkommenstaat mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC, auf der Rückseite der normalen Gesundheitskarte), einer Provisorischen Ersatzbescheinigung (PEB) oder einem anderen anerkannten Nachweis einen Anspruch auf die im dortigen Leistungssystem medizinisch notwendigen Behandlungen bei zugelassenen Leistungserbringern (Vertragsdienstleister) unter Berücksichtigung der geplanten Aufenthaltsdauer.

Ärztin mit Patienten im Behandlungszimmer

Der Leistungskatalog im Aufenthaltsland kann sich jedoch deutlich von dem der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland unterscheiden. So ist für Behandlungen, die gesetzlich Krankenversicherte in Deutschland eigentlich selbstverständlich ohne Zusatzkosten erhalten würden, in manchen Staaten privat zu zahlen, zuzahlen oder es sind hohe Eigenanteile zu leisten. Ohne private Auslandskrankenversicherung würde man auf Kosten sitzen bleiben, so ist die zahnärztliche Versorgung bspw. in Spanien, Italien, Griechenland oder der Schweiz für Erwachsene quasi nicht existent! Krankenrücktransporte nach Deutschland müssen auch aus dem europäischen Ausland selbst gezahlt werden, schon allein deswegen lohnt sich der Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung für jede*n, sagt auch die Verbraucherzentrale und Finanztest (Stiftung Warentest)! Für kurze Reisen von bis zu 8 Wochen Dauer reicht ggf. eine günstige Jahres-Auslandsreisekrankenversicherung für wenige Euro, hier kann der Testsieger von Finanztest 09/2023 abgeschlossen werden.

Im sogenannten vertragslosen Ausland (einen Drittstaat) besteht, bis auf ganz wenige Ausnahmen (§§ 17, 18 SGB V), überhaupt kein Leistungsanspruch gegen den deutschen gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Eine private Auslandskrankenversicherung ist daher unerlässlich.

Dauerhafter Aufenthalt im Ausland

Wer nicht mehr deutschem Krankenversicherungsrecht unterliegt, dessen Versicherung wird bei der gesetzlichen Krankenkasse beendet. Dies ist der Fall, wenn kein deutscher Bezug mehr vorhanden ist (Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes / Wohnsitzes ins Ausland, keine Erwerbstätigkeit in Deutschland), weil die Zelte komplett abgebrochen werden, man dauerhaft wegzieht, und auch nicht aufgrund von über- oder zwischenstaatlichem Recht deutsche Rechtsvorschriften Anwendung finden.

Nach über- bzw. zwischenstaatlichem Recht bleiben beispielsweise Bezieher einer ausschließlich deutschen Rente (Einfachrentner) oder vergleichbaren Leistung bei Wegzug in einen anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und einem Abkommenstaat, mit dem Regelungen bei Wohnortwechsel vereinbart sind (Bosnien und Herzegowina (Föderationsgebiet und Republik Srpska), Nordmazedonien, Serbien, Türkei, Tunesien) grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland weiterversichert, wenn im neuen Wohnstaat kein eigener Leistungsanspruch aus der dortigen Krankenversicherung (z.B. aufgrund einer Beschäftigung oder eines Rentenbezugs im Wohnstaat) besteht (Grundsatz „Krankenversicherung folgt Rente“). Von der DVKA gibt es ein informatives Merkblatt für in Deutschland versicherte Rentnerinnen und Rentner mit Wohnort im Ausland. Wichtig ist, die eigene gesetzliche Krankenkasse rechtzeitig über den Wohnortwechsel in einen anderen Mitglied- oder Abkommenstaat zu informieren, damit diese das sogenannte „Portable Document S1“ ausstellen kann und alle Leistungen vor Ort wie ein dort Versicherter in Anspruch genommen werden können. Das betrifft auch Routineuntersuchungen und geplante Behandlungen.

Für Auswanderer, digitale Nomaden, Weltreisende, usw. bietet sich eine unbefristete (Auslands-)Krankenversicherung oder Internationale Krankenversicherung an, als Ergänzung oder wenn sonst gar keine (bspw. „lokale“) Absicherung im Krankheitsfall besteht. Anbieter mit solchen Produkten sind zum Beispiel:

Anwartschaftsversicherung

Es besteht die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung der freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 240 Abs. 4b SGB V, wenn der eigene Leistungsanspruch (und der von Familienmitversicherten) während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die eigene Berufstätigkeit, des Ehegattens, des Lebenspartners oder eines Elternteiles bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht (Anwartschaftsversicherung). Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder werden in dem Fall 10 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt. Dies gilt ebenso, wenn nach § 16 Abs. 1 SGB V der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht (zum Beispiel aufgrund eines privaten Auslandsaufenthaltes), sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich des SGB V. Die freiwillige Mitgliedschaft wird durch die Anwartschaft nicht beendet und es werden beispielsweise weiter Versicherungszeiten zurückgelegt. Damit hat man bei einer Rückkehr nach Deutschland kein Problem, den Versicherungsschutz mitsamt Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder „aufleben zu lassen“.

Rückkehr nach Deutschland in die GKV

Wenn die Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse zum Rückkehrzeitpunkt nach Deutschland nicht aufrecht erhalten wurde oder konnte, stellt sich die Frage, wie man in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkommt. Gilt (wieder) deutsches Recht (vgl. auch oben), so führt eine eintretende Versicherungspflicht nach § 5 SGB V in der GKV zu einer Pflichtmitgliedschaft bei einer wählbaren gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland. Ansonsten kann auch ein Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung über einen Familienangehörigen bestehen (§ 10 SGB V) oder der Beitritt zu einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund einer Versicherungsberechtigung nach § 9 SGB V angezeigt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

Auffangversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)

Als nachrangigen Versicherungstatbestand gilt es am Ende auch den Zugang zur GKV über die sogenannte Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu prüfen. Erforderlich für deren Eintritt ist zunächst, dass kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (mehr) vorliegt. Eine solch die Auffangversicherung ausschließende Absicherung muss nicht zwingend bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen bestehen und auch der Leistungsumfang muss nicht mit dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein. Vielmehr reicht es aus, dass in ganz Deutschland ein Leistungsanspruch besteht und das Sicherungsniveau den qualitativen Anforderungen des § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG genügt (Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung; Höchstbetrag für Selbstbehalte max. 5.000 Euro pro Kalenderjahr). Hier gilt es also aufzupassen!

Weiterhin ist zu beachten, dass bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „letzte Krankenversicherung in der GKV oder PKV“ der Auffangversicherungspflicht, aufgrund der Tatbestandsgleichstellung nach über- und zwischenstaatlichem Recht, nicht nur Zeiträume einzubeziehen sind, in denen die betroffene Person vom Geltungsbereich des deutschen Krankenversicherungsrechts erfasst war, sondern auch Zeiträume, in denen die betroffene Person dem Recht eines EU-/EWR-Staates, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich sowie Nordmazedonien, Tunesien oder der Türkei unterlag. Bestand danach zuletzt eine private Krankenversicherung, so ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ausgeschlossen. Gegebenenfalls ist dann die Aufnahme in eine PKV in Deutschland, notfalls in den Basistarif (§ 152 VAG) mit Kontrahierungszwang zu prüfen. Deshalb muss während des Auslandsaufenthaltes, sofern man nicht noch bei einer gesetzlichen Krankenkasse weiterversichert ist, unbedingt darauf geachtet werden, dem Recht welches Staates man unterliegt und was für eine Absicherung im Krankheitsfall währenddessen man besitzt!

Um jedoch als letzte private Krankenversicherung im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu gelten, muss einerseits das Versicherungsunternehmen in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen sein (für Unternehmen in EU-/EWR-Staaten, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich wird ohne weitere Prüfung angenommen, dass sie auch in Deutschland zugelassen sind), als auch die Art des Versicherungsvertrages mit einem Krankheitskostenversicherungsvertrag im Sinne des § 192 Abs. 1 VVG vergleichbar sein. Für eine Ausbildungs-, Auslands- oder Reisekrankenversicherung gilt, dass im Falle ihrer Beendigung kein Tatbestandsmerkmal „zuletzt privat krankenversichert“ im Sinne der Auffangversicherungspflicht vorliegt. Dies ergibt sich aus dem befristeten Charakter dieser Versicherungsverträge (vergleiche § 195 Abs. 2 VVG). Für eine Auslandskrankenversicherung ist darüber hinaus von Bedeutung, dass die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund des Ruhens von Leistungsansprüchen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, insbesondere bei Aufenthalt im „vertragslosen Ausland“, keine Alternative zum Abschluss einer Auslandskrankenversicherung bietet. Auch vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, im Sinne einer Systemabgrenzung nach Beendigung einer Auslandskrankenversicherung keine Zuordnung zur PKV vorzunehmen. Dies gilt auch für Auslands-Gruppenversicherungen, welche deutsche Arbeitgeber für vorübergehende Auslandsaufenthalte ihrer Mitarbeiter abschließen. Aufgrund des fehlenden Leistungsanspruchs gegen das private Versicherungsunternehmen ist nur durch eine Anwartschaftsversicherung ebenfalls keine Zuordnung zur PKV vorzunehmen.

Privat Krankenversicherte

Bei privat Krankenversicherten kommt es darauf an, welche Regelungen zum Auslandsaufenthalt in den individuellen Vertragsbedingungen stehen. Auch hier gibt es eine Unterscheidung zwischen vorübergehenden Auslandsaufenthalten und der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes (dauerhaft) ins Ausland einerseits, andererseits staatenspezifisch.

So steht bspw. in den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) Stand: Juni 2024 in § 1:

(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.

Nach den Musterbedingungen besteht also innerhalb Europas immer Versicherungsschutz, außerhalb Europas durch besondere Vereinbarung, ohne eine solche nur im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland (maximal jedoch für drei Monate am Stück bei notwendiger Heilbehandlung).

(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

Das bedeutet also bei einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes ins EU-/EWR-Ausland bleibt das Versicherungsverhältnis grundsätzlich erstmal bestehen, jedoch ist die Kostenerstattung in der Höhe beschränkt, die in Deutschland angefallen wäre.

In § 15 (Sonstige Beendigungsgründe) heißt es weiter:

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.

Wird der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb der EU bzw. des EWR verlegt, so endet das Versicherungsverhältnis. Es sei denn, man vereinbart mit dem Versicherer, dass es, gegebenenfalls mit einem angemessenen Beitragszuschlag, fortgeführt werden kann.

Abgesehen von der Umwandlungsmöglichkeit des Versicherungsverhältnisses in eine Anwartschaftversicherung bei einer vorübergehenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen EU-/EWR-Staat, kann nach § 15 Abs. 11 MB/KK 2009 auch ein gekündigter Vertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortgesetzt werden, soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird. Bei einer nicht nur vorübergehenden Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes hat der Versicherungsnehmer jedoch weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch auf Fortführung der Krankheitskosten- und Krankheitstagegeldversicherung als Anwartschaftsversicherung (im verhandelten Fall vor dem LG Itzehoe, Urteil vom 15.12.2023 – AZ: 3 O 139/23 war dies nach 5 Jahren nahtlosen Aufenthalten im außereuropäischen Ausland der Fall). Der melderechtliche Wohnsitz ist nicht (allein) ausschlaggebend.

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